Satzung
Satzung
für den „Förderverein der Grundschule Nortorf“
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Förderverein ist ein Zusammenschluss von Personen, die an der Grundschularbeit und an der Förderung der Grundschule Nortorf interessiert sind.
- Der Name des Vereins ist: „Förderverein der Grundschule Nortorf e.V.“
Der Verein wird beim Amtsgericht in Kiel, VR 766 RD, eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in 24589 Nortorf.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Aufgabe und Gemeinnützigkeit
-
Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung aller Schüler der Grundschule Nortorf.
-
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirktlicht durch:
- Die Förderung aller Maßnahmen zur Bildung und Erziehung der Schüler.
- Die Unterstützung von schulischen Aktivitäten sowie die Pflege und Entwicklung von
Traditionen an der Schule.
- Der Förderung kultureller, sozialer und sportlicher Veranstaltungen.
-
Die zur Erreichung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel erwirbt der Verein durch:
- Mitgliedsbeiträge
- Zuwendungen durch Sponsoren, Stiftungen etc.
- Spenden
- Veranstaltungen
4. Neben finanzieller Unterstützung kann auch idelle Hilfe in Form von Projekten für die Schüler erbracht werden.
5.Der Verein bedient sich dazu der Öffentlichkeitsarbeit.
6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung in der jeweils gültigen Fassung.
7.Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
8. Die Mittel und Einnahmen des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
9. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
10. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln
des Vereins.
11.Der Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
§ 3
Vermögen
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Anspruch auf das Vermögen, soweit sie nicht Einlagen geleistet haben, die ihnen zu erstatten sind.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied kann werden, wer den Verein in seinen Bestrebungen unterstützen will, und zwar natürliche Personen, insbesondere Eltern der Schule und Lehrkräfte, sowie juristische Personen, z.B. Unternehmen, Einrichtungen und sonstige Körperschaften.
Der Beitritt wird schriftlich erklärt. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Gegen die Ablehnung eines Antrages ist binnen einer Woche nach Zustellung Einspruch möglich, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt aus dem Verein zum Schuljahresende, bei juristischen Personen auch mit deren Erlöschen. Bereits entrichtete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
- Ist ein Mitglied länger als 12 Monate mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand, kann es ohne Mahnung aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
§ 6
Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
-
der Vorstand
-
die Mitgliederversammlung
Alle Organe sind ehrenamtlich tätig.
§ 7
Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart.
- Aufgabe des Kassenwarts ist es, die laufenden Ausgaben und Einnahmen im
Sinne der Vorstandsbeschlüsse zu überwachen und für eine ordnungsgemäße
Rechnungslegung zu sorgen. Auf Verlangen sind dem Vorstand Bücher und
Belege zur Prüfung vorzulegen.
2. Der Vorstand wird alle zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt; er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl erfolgt in
folgendem Zwei-Jahres-Turnus:
a) in geraden Jahreszahlen: 2. Vorsitzender
b) in ungeraden Jahreszahlen: 1. Vorsitzender und Kassenwart
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der 2. Vorsitzende; jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
4. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Eine außerordentliche Vorstandssitzung ist dann einzuberufen, wenn diese mindestens zwei
Vorstandsmitglieder fordern.
§ 8
Beschlussfassung des Vorstandes
- Der Vorstand fasst im Allgemeinen seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem Vorsitzendem oder seinem Vertreter schriftlich oder telefonisch einberufen werden.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen; bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift soll Ort, Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 9
Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung besteht aus allen eingetragenen Mitgliedern.
- Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen.
- Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand für die Dauer von zwei Jahren.
4. Jede Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor dem Tag der Versammlung schriftlich
einzuberufen. Die Einladung kann auch in Textform (E-Mail oder per Fax) erfolgen, sollte sich das Mitglied zu dieser Einladungsform bereit
erklärt haben. Die Einladung ist dann auch ohne qualifizierte Unterschrift/Signatur gültig. Die Einladung erfolgt im Falle der schriftlichen
Einladung an die zuletzt durch das Mitglied mitgeteilte postalische Anschrift. Im Falle der Emaileinladung an die letzte durch das Mitglied
mitgeteilte E-Mail Anschrift. Die Einladung gilt dem Mitglied drei Tage nach jeweiliger Absendung als zugegangen.
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse werden im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zu Satzungsänderungen einschließlich der Zweckänderung des Vereins ist eine ¾ Mehrheit der abgegebene gültigen Stimmen erforderlich.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführerr zu unterzeichnen ist..
§ 10
Kosten
Zur Deckung der dem Verein entstehenden Kosten werden die Mitgliedsbeiträge, Spenden und das Vereinsvermögen verwendet. Die Höhe der Beiträge wird in der jährlich einzuberufenden Mitgliederversammlung für das folgende Jahr entsprechend bestimmt.
§ 11
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen der Grundschule Nortorf zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Nortorf, den 02.12.2013